Ladebedingungen

Weitsped GmbH
mit Sitz in I-39100 Bozen (BZ), Luigi-Galvani-Straße 40/C,
Steuer- und MwSt.-Nr. 02406570214
in der Folge auch: “Weitsped”
Stand: März 2021

Prämissen und Hinweise

  • Die Weitsped GmbH ist eine Gesellschaft nach italienischem Recht, welche im eigenen Namen und auf Rechnung bzw. im Interesse von vorwiegend gewerblichen Kunden Speditionsdienstleistungen und/oder gegebenenfalls damit verbundene Nebengeschäfte durchführt.
  • Weitsped vergibt Transportaufträge ausschließlich auf Grundlage dieser Ladebedingungen, unabhängig davon, in welcher Form der Auftrag erteilt wurde.
  • Diese Ladebedingungen werden dem Transporteur vor Vertragsabschluss und/oder der Auftragsannahme und/oder dem Transportauftrag zugänglich gemacht und sind auf der Internetseite www.weitsped.it einsehbar. Diese Ladebedingungen bilden integrierenden Bestandteil jedes einzelnen von Weitsped mit dem Transporteur abgeschlossenen Vertrages, unabhängig von der Form desselben und gelten spätestens mit dem Transportauftrag an den Transporteur und/oder mit der Auftragsannahme durch den Transporteur und in jedem Fall mit der Übernahme der Waren durch den Transporteur als vom diesen ausdrücklich angenommen.

Dies vorausgeschickt, gelten nachfolgende Ladebedingungen:

1. Prämissen

Die Prämissen bilden integrierten Bestandteil dieser Ladebedingungen und sämtlicher von Weitsped abgeschlossener Vertragsverhältnisse mit Transporteuren.

2. Begriffsbestimmung

  • Der Spediteur bzw. die Firma Weitsped (in der Folge kurz „Weitsped“) erhält mit Abschluss des Speditionsvertrages vom Kunden den Auftrag, im eigenen Namen und auf Rechnung bzw. im Interesse des Kunden einen oder mehrere Beförderungsverträge abzuschließen und/oder eventuell damit verbundene Nebengeschäfte abzuwickeln, sofern dies ausdrücklich und schriftlich vereinbart wird.
  • Kunden bzw. Auftraggeber (in der Folge kurz „Kunde“) sind jene natürlichen und/oder juridischen Personen, Gesellschaften oder Körperschaften, die dem Spediteur den Auftrag erteilen, Beförderungsverträge abzuschließen und/oder eventuell damit verbundene Nebengeschäfte abzuwickeln, sofern dies ausdrücklich und schriftlich vereinbart wird.
  • Transporteure sind jene natürlichen Personen und/oder juridischen Personen, Gesellschaften oder Körperschaften, die den Transport materiell ganz oder teilweise ausführen.

3. Anwendungsbereich

  • Diese Ladebedingungen bilden integrierenden Bestandteil aller Verträge, welche Weitsped mit den Transporteuren über die von ihnen zu erbringenden Dienstleistungen schließt, soweit nicht ausdrücklich und schriftlich etwas anderes vereinbart ist. Dabei gelten diese Ladebedingungen auch für alle zukünftigen Leistungen seitens des Transporteurs.
  • Etwaige Geschäftsbedingungen des Transporteurs oder Dritter finden, soweit sie von diesen Ladebedingungen abweichen, keine Anwendung. Eine derartige Anwendung ist auch dann ausgeschlossen, wenn Weitsped ihrer Geltung im Einzelfall nicht gesondert widerspricht. Selbst wenn Weitsped auf ein Schreiben Bezug nimmt, welches Ladebedingungen oder Geschäftsbedingungen des Transporteurs oder eines Dritten enthält oder auf solche verweist, gilt dies nicht als Zustimmung zur Geltung der besagten Ladebedingungen oder Geschäftsbedingungen. Ebenso gelten keine örtlichen Gebräuche.
  • Weitsped behält sich das Recht vor, diese Ladebedingungen jederzeit zu ändern. Die Änderungen werden nach Veröffentlichung auf der Webseite unter der Adresse www.weitsped.it wirksam und gelten automatisch für alle zu einem späteren Zeitpunkt abgeschlossenen Verträge.
  • Bestehen zwischen dem Transporteur und Weitsped zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung bereits Vertragsverhältnisse, die auf der Grundlage vorheriger Ladebedingungen abgeschlossen worden sind, so wird Weitsped die Änderungen dem Transporteur mitteilen. Die Änderungen gelten auch in Bezug auf bestehende Vertragsverhältnisse als stillschweigend angenommen, wenn der Transporteur den Änderungen nicht innerhalb der Frist von 4 (vier) Wochen ab erfolgter Mitteilung widerspricht. In diesem Fall gilt Stillschweigen als Zustimmung und die geänderten Ladebedingungen werden zum mitgeteilten Zeitpunkt Gegenstand des betroffenen Vertrages bzw. der betroffenen Verträge.

4. Verbot von Weitergabe, Umladungen und Beiladungen

  • Der Transporteur verpflichtet sich, den von Weitsped erhaltenen Transportauftrag selbst durchzuführen. Die Weitervergabe von Transportaufträgen an einen Subunternehmer ist nur mit vorhergehender ausdrücklicher und schriftlicher Zustimmung durch Weitsped zulässig, wobei der Transporteur alle mit der Weitervergabe zusammenhängende Haftung und Verantwortung übernimmt und Weitsped diesbezüglich vollumfänglich schad- und klaglos hält.
  • Um- bzw. Zuladungen sowie Beilladungen sind, vorbehaltlich einer vorhergehender ausdrücklichen und schriftlichen Zustimmung durch Weitsped, nicht zulässig. Ein Stapeln der Ware ist nicht zulässig.

5. Versicherung

Der Transporteur erklärt und verpflichtet sich, für sich selbst und für eventuell nach vorheriger Zustimmung durch Weitsped beauftragte Subunternehmer, eine branchenübliche und für den jeweiligen Transportauftrag jedenfalls ausreichende Verkehrshaftungsversicherung für nationale und internationale Transporte (nach CMR) abgeschlossen zu haben, welche über den gesamten Zeitraum der Abwicklung des Transportauftrages aufrecht ist. Der Transporteur hat Weitsped die entsprechende Police auf einfache Anfrage vorzulegen.

6. Fahrzeuge und Fahrzuglenker

  • Unbeschadet der in diesen Ladebedingungen enthaltenen besonderen Bestimmungen verpflichtet sich der Transporteur, für sich selbst und für eventuell nach vorheriger Zustimmung durch Weitsped beauftragte Subunternehmern und in jedem Fall für die jeweils eingesetzten Fahrer, dafür Sorge zu tragen, dass:
    – jeder eingesetzte Fahrzeuglenker die Straßenverkehrsordnungen, die Lenk- und Ruhezeiten sowie alle einschlägigen Bestimmungen in den jeweiligen Staaten einhält;
    – jeder eingesetzte Fahrzeuglenker eine dem verwendeten Fahrzeug entsprechende und in den jeweiligen Staaten gültige Lenkerberechtigung besitzt;
    – sich das Fahrzeug mitsamt Ausrüstung entsprechend den gesetzlichen und behördlichen Vorschriften in einem betriebs- und verkehrssicherem Zustand befindet und die für die Aufnahme und Beförderung der betreffenden Waren erforderliche Eignung besitzt; – die Fahrzeuge ordnungsgemäß beladen und die höchstzulässigen Achs- und Gesamtgewichte keinesfalls überschritten werden; – die Transportpapiere vor Übernahme der Ware auf ihre Richtigkeit hin geprüft werden und die Ladung im Falle von unrichtigen und/oder unvollständigen Angaben nicht übernommen wird;
    – die zolltechnische Abwicklung gem. Art. 12 vor Transportbeginn ordnungsgemäß erledigt wird;
    – die Melde- und Mindestlohnbestimmungen gem. Art. 15 dieser Ladebedingungen genauestens eingehalten werden.
  • Im Falle der Missachtung der vorgenannten Bestimmungen, befreit der Transporteur Weitsped von jeglicher Haftung und Verantwortung und hält Weitsped vollumfänglich schad- und klaglos, wobei es Weitsped jedenfalls frei steht, unverzüglich vom Transportvertrag zurückzutreten.

7. Ladungssicherungsmittel und Ladungssicherung

  • Der Transporteur hat eine ausreichende Anzahl von Ladungshilfsmitteln (Unterleghölzer) und Sicherungsmitteln (Zurrketten und Zurrgurte, Klemmbalken) mitzuführen. Andernfalls gilt dies als Fahrzeugmangel.
  • Die Sicherstellung der ordentlichen Verstauung der Waren sowie die Ladungssicherung ist ausnahmslos Aufgabe des Transporteurs und zwar auch dann, wenn der Absender die Beladung tatsächlich selbst vorgenommen hat.

8. Bewachungspflicht/Sicherheitsmaßnahmen

  • Der Transporteur ist verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, dass beladene Kraftfahrzeuge bzw. Transporteinheiten bei jedem (auch kurzfristigem) Abstellen ordnungsgemäß versperrt sind. Die zum Einsatz kommenden Kraftfahrzeuge bzw. Transporteinheiten müssen hinsichtlich der Sicherung auf dem neuersten Stand der Technik (GPS-Sicherung usw.) und insbesondere mit zwei voneinander unabhängigen – dem Stand der Technik entsprechenden und funktionierenden – Diebstahlssicherungen ausgerüstet sein, die bei jedem, wenn auch nur kurzfristigem, Abstellen nachweislich aktiviert sein müssen. Die Hecktüren der Anhänger/Container müssen immer nachweislich versperrt sein (zumindest mit einem massiven Bügelschloss), sodass ein Zugriff von außen durch Dritte jedenfalls verhindert wird. Planen-LKWs müssen mit schnittsicheren Planen ausgestattet sein. Nach jeder Pause ist die Unversehrtheit des Schlosses bzw. der Außenwände des Laderaums zu kontrollieren.
  • Der Transporteur hat dafür Sorge zu tragen, dass beladene Transportfahrzeuge (Anhänger, Auflieger, Wechselaufbauten, Container) während des Abstellens immer ordnungsgemäß bewacht und zur Nachtzeit, an Wochenenden und Feiertagen nur auf einem beleuchteten und gesicherten Parkplatz oder einem gesicherten (umzäunten und ausreichend bewachten) Betriebsgelände abgestellt werden. Es dürfen generell nur bewachte Parkplätze angefahren werden. Die Routenplanung ist so vorzunehmen, dass bei Einhaltung der vorgeschriebenen Lenk- und Ruhezeiten keine Pausen, Übernachtungen oder sonstige Abstellvorgänge (außer kurzfristige Tankvorgänge) auf unbewachten Parkplätzen erforderlich sind. Falls erforderlich ist der Transporteur verpflichtet, vorsorglich bewachte Parkplätze zu reservieren und den Fahrer entsprechend einzuteilen. Das isolierte Abstellen von beladenen Anhängern/Aufliegern/Wechselaufbauten (ohne Zugfahrzeug) sowie das Abstellen des Transportfahrzeuges in einem nicht gesicherten Gebiet ist ausnahmslos (auch auf einem bewachten Parkplatz) untersagt.

9. Lademitteltausch

  • Der Transporteur ist zum sofortigen Lademitteltausch (ausschließlich EPAL und Europaletten) sowohl beim Absender als auch beim Empfänger verpflichtet und trägt das entsprechende Tauschrisiko. Das Entgelt für dieses Tauschrisiko ist im Frachtpreis bereits enthalten.
  • Für den Fall einer nicht ordnungsgemäßen Durchführung des Lademitteltausches wird dem Transporteur für jede nicht getauschte bzw. rückgeführte Palette bzw. nicht ordnungsgemäß getauschte Palette Euro 13,00 (dreizehn,00) zuzüglich Euro 20,00 (zwanzig,00) Bearbeitungsgebühr in Rechnung gestellt.
  • Der Lademitteltausch ist durch einen Original-Palettenschein zu dokumentieren, der mit Stempel und Unterschrift des Absenders sowie des Empfängers versehen sein und der Transportrechnung beigefügt werden muss.

10. Standgeld

Die Geltendmachung von Standgeld ist bei einer Wartezeit bzw. Stehzeit beim Absender bzw. Empfänger jeweils bis zu 24 (vierundzwanzig) Stunden ausgeschlossen. Unberücksichtigt bleiben Samstage, Sonn-und Feiertage, welche immer standgeldfrei sind.

11. Be- und Entladung, Ladungssicherung

  • Der Transporteur ist verpflichtet, die Be- und Entladung ordnungsgemäß durchzuführen. Diesbezüglich übernimmt Weitsped keinerlei Haftung und Verantwortung. Für sämtliche Schäden, die auf Umstände während der Be- oder Entladung zurückzuführen sind, haftet ausschließlich der Transporteuer.
  • Der Transporteur hat dafür Sorge zu tragen, dass die Ladung ordnungsgemäß gesichert ist und den gesetzlichen und behördlichen Vorschriften entspricht. Die Ladungssicherungspflicht obliegt ausschließlich dem Transporteur, auch dann, wenn der Absender die Ware verladen hat. Der Auftragnehmer hat alle Schadensquellen vor der Durchführung des Transportes zu eruieren und insbesondere die Transporttauglichkeit der Verladung/Stauung sowie der Verpackung zu kontrollieren. Falls erforderlich sind Schadensquellen zu beseitigen bzw. Weisungen bei Weitsped einzuholen.
  • Der Transporteur hat bei Übernahme der Ware die Art, Anzahl, Quantität, Qualität der Ware, Inhalt der Frachtstücke, Rohgewicht (inklusive Verpackung und Lademittel) oder sonstige Angaben zu überprüfen. Bei jeder Abweichung oder in Fällen, dass eine Prüfung nicht möglich ist, hat der Transporteur entsprechende Vorbehalte auf dem Frachtbrief abzugeben und diese vom Absender vor Abfahrt unterfertigen zu lassen.

12. Zolltechnische Abwicklungen

Bei Sendungen in Gebiete außerhalb des Zollgebiets der Europäischen Union ist der Transporteur verpflichtet, für die erforderliche Ausfuhrzollabfertigung sowie sämtliche allenfalls erforderliche Transitzollabfertigungen und/oder Einfuhrzollabfertigungen im Bestimmungsland zu sorgen. Nach Möglichkeit sind zu transitierende, sowie aus dem Zollgebiet der Europäischen Union zu befördernde Waren, im Rahmen gemeinschaftlichen/gemeinsamen Versandverfahrens oder unter einem Carnet-TIR zu befördern. Der Transporteur ist für die Erstellung sämtlicher zur Durchführung der Beförderung erforderlichen Zolldokumente auf Basis der von Weitsped zur Verfügung gestellten Informationen und Unterlagen verantwortlich.

13. Kühlguttransporte

  • Bei Kühlguttransporten verpflichtet sich der Transporteur, für sich selbst und für eventuell nach vorheriger Zustimmung durch Weitsped beauftragte Subunternehmern, insbesondere zur Einhaltung folgender Bestimmungen:
    – Der Fahrer muss den Zustand des Gutes überprüfen und offensichtliche Mängel und Beanstandungen im Frachtbrief vor Antritt der Fahrt eintragen; dies gilt insbesondere, wenn der Fahrer Anlass zur Vermutung hat, dass die Transportfracht bereits verdorben sein könnte, nicht genügend oder zu stark vorgekühlt wurde (Messungen mit Stichthermometer durchführen), oder wenn dem Fahrer keine Gelegenheit gegeben wurde, das Kühlgut auf seine Temperatur hin zu prüfen.
    – Der Fahrer hat darauf zu achten, dass die Kühltemperatur vom Absender in den Frachtbrief eingetragen und das Thermostat von ihm auf die erforderliche Temperatur eingeschaltet wurde. Es ist weiters darauf zu achten, dass die Temperaturmessung samt Schreiber aktiv ist und einwandfrei funktioniert.
    – Wenn bei Übernahme eindeutige Verderbschäden vorliegen, hat der Fahrer die Übernahme der zu befördernden Ware zu verweigern.
    – Die Waren sind derart zu verladen, dass möglichst von allen Seiten Luft zu den Waren gelangt und der Luftstrom zirkulieren kann. Bei Feststellung eines Defektes des Kühlaggregates, welcher mit einem Bordmittel nicht kurzfristig behoben werden kann, muss der Fahrer unter Berücksichtigung der rechtlichen und technischen Möglichkeiten in das nächste Kühlhaus fahren und die Ware einlagern, oder die Ware in ein geeignetes Ersatzfahrzeug umladen.
    – Im Falle eines beanstandeten Transportschadens ist der Transporteur verpflichtet, den betreffenden Ausdruck des digitalen Temperaturschreibers den Schadensunterlagen beizufügen.
    – Kreuzkontaminationen von Produkten (Allergen, BIO- oder QS Ware) sind strikt zu vermeiden (z. Bsp. durch Abdecken mit Karton und dergleichen).
  • Für sämtliche Schäden bei Missachtung der vorhergehenden Bestimmungen ist alleine der Transporteur verantwortlich und hat dieser Weitsped vollumfänglich schad- und klaglos zu halten.

14. Preise, Frachtrechnungen, Zahlungsziel, Abliefernachweise

  • Es gelten die im Transportauftrag angeführten Preise. Die Preise verstehen sich als Pauschalpreise und somit inklusive sämtlicher Nebenkosten, Unterwegstaxen, Gebühren, Steuern, Zölle, Mauten und sämtlicher sonstiger im Zusammenhang mit dem Transportauftrag stehender Spesen. Eventuelle Bußgelder sind ausschließlich vom Transporteur zu tragen und können unter keinen Umständen auf Weitsped abgewälzt werden.
  • Frachtrechnungen des Transporteurs sind erst dann fällig, nachdem dieser die Rechnung zusammen mit den Original-Transportdokumenten (CMR-Frachtbrief, Lieferscheine, Palettenscheine) an Weitsped übermittelt hat. Falls anwendbar müssen Transporteure zudem ein gültiges DURC, das nicht älter als 120 Tage ist, vorlegen. Das Risiko für die Übermittlung dieser Dokumente trägt der Transporteur.
  • Für die von Weitsped geschuldeten Zahlungen gilt, vorbehaltlich anderslautender Vereinbarung, eine Zahlungsziel von 60 (sechzig) Tagen zum jeweiligen Monatsende, wobei der Fristenlauf erst mit vollständigem Einlangen der Rechnung samt den vorgenannten Transportdokumenten bei Weitsped beginnt.

15. Melde- und Mindestlohnbestimmungen

  • Der Transporteur verpflichtet sich, für sich selbst und eventuell nach vorheriger Zustimmung durch Weitsped beauftragte Subunternehmern, alle Meldepflichten sowie sämtliche Vorschriften zur Bezahlung des gesetzlichen Mindestlohns genauestens einzuhalten. Weitsped übernimmt diesbezüglich keine Haftung und Verantwortung.
  • Der Transporteur verpflichtet sich, Weitsped hinsichtlich aller Aufwendungen, Kosten, Ansprüche und Forderungen, die im Zusammenhang mit der Verletzung dieser Vereinbarung oder der Nichteinhaltung von Melde- und Mindestlohnbestimmungen stehen, vollumfänglich schad- und klaglos zu halten. Ebenso hat der Transporteur in diesem Fall sämtliche damit verbundenen Spesen (Rechtsanwaltsspesen, Inkassospesen, Bearbeitungs- und Postgebühren usw.) zu ersetzen.

16. Ladetermine und Lieferfristen

Der Transporteur verpflichtet sich, die im Transportauftrag angegebenen Belade- und Endladetermine genau einzuhalten. Für den Fall der Nichteinhaltung der im Transportauftrag angegebenen Ladetermine verpflichtet sich der Transporteur, an Weitsped eine verschuldensunabhängige Vertragsstrafe in Höhe von Euro 100,00 (einhundert,00/100) je Stunde zu bezahlen. Die Geltendmachung der eventuellen höheren Schäden bleibt durch die Strafzahlung unberührt.

17. Haftung

  • Der Transporteur haftet für die korrekte Erfüllung des Transportauftrages. Er hat Weitsped insbesondere in Bezug auf die Nichteinhaltung von Lieferfristen, auf Schäden an den transportierten Waren, auf den Verlust oder den Untergang der transportierten Waren, auf Schäden und/oder Gefahren, die von den Waren selbst ausgehen, auf Schäden an und durch die verwendeten Transportmittel sowie auf alle etwaigen Forderungen und Ansprüchen des Auftraggebers oder Dritter in vollem Umfang schad- und klaglos zu halten.
  • Unbeschadet der Haftung und Verpflichtungen gem. Art. 17.1. ist der Transporteur im Schadensfall sowie bei bloßem Verdacht einer möglichen Nichterfüllung verpflichtet, Weitsped unverzüglich über den Umstand zu informieren, alle notwendigen und erforderlichen Unterlagen und Informationen zur Verfügung zu stellen sowie uneingeschränkt mitzuwirken, um etwaige Schäden und/oder Gefahren so gering wie möglich zu halten. Der Transporteur ist verpflichtet, Weitsped alle mit der Abwicklung zusammenhängenden Aufwendungen und Kosten zu ersetzen.
  • Etwaigen Haftungsbeschränkungen des Transporteurs wird ausdrücklich widersprochen.

18. Datenschutzbestimmungen

  • Weitsped behandelt die, des jeweiligen Transporteurs und Dritte betreffende personenbezogenen Daten vertraulich. Die Verarbeitung der Daten erfolgt nach den Prinzipien der Korrektheit, Gesetzmäßigkeit und Transparenz.
  • Mit vollinhaltlichem Verweis auf die im gesetzesvertretenden Dekret vom 30.06.2003, Nr. 196 igF sowie in der Verordnung (EU) Nr. 2016/679 („DSGVO“) enthaltenen Bestimmungen zum Schutz von personenbezogenen Daten stimmt der Transporteur durch Annahme dieser AGB der Verarbeitung der eigenen personenbezogenen Daten ausdrücklich zu. Durch Annahme dieser AGB erklärt der Transporteur außerdem, die von den vorgenannten Gesetzesbestimmungen vorgesehenen Aufklärungen zum Datenschutz erhalten und gelesen zu haben, diese zur Kenntnis zu nehmen und diese uneingeschränkt anzunehmen.
  • Der Transporteur erteilt Weitsped die ausdrückliche Erlaubnis, ihn über dessen bei Weitsped hinterlegten Kontaktdaten über Neuerungen und Anpassungen von Produkten und Leistungen sowie generell über Neuigkeiten (auch mittels Newsletter o.ä.) zu informieren.

19. Gerichtsstand und anwendbares Recht

  • Diese Ladebedingungen unterliegen ausschließlich dem italienischen Recht, welches auf alle von Weitsped eingegangenen Vertragsverhältnisse Anwendung findet.
  • Sofern vom Gesetz kein zwingender Gerichtsstand vorgeschrieben ist, gilt der Gerichtsstand von Bozen (Italien) als vereinbarter ausschließlicher Gerichtsstand. Weitsped steht es jedoch frei, seine Ansprüche auch am Sitz bzw. Wohnort des Transporteurs geltend zu machen.

20. Schlussbestimmungen

  • Sollten einzelne Bestimmungen dieser Ladebedingungen unwirksam oder nichtig sein oder werden, so berührt dies die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht.
  • Im Falle von ursprünglichen oder entstandenen Regelungslücken gelten die entsprechenden gesetzlichen Bestimmungen.
  • Ergänzend zu diesen Ladebedingungen finden die Bestimmungen des Übereinkommens über den Straßengüterverkehr (CMR) Anwendung.
  • Die deutsche Version der Ladebedingungen ist im Zweifelsfall maßgeblich und hat Anwendungsvorrang zu eventuellen Versionen in anderen Sprachen.